Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Anzeigenauftrag im Sinne der nachfolgenden
allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag
über die Veröffentlichung einer oder mehrerer
Anzeigen eines Werbungtreibenden oder sonstigen
Inserenten in einer Druckschrift zum Zweck der Verbreitung.
2. Anzeigenaufträge sind im Zweifel zur
Veröffentlichung innerhalb eines Jahres nach
Vertragsabschluss abzurufen. Ist im Rahmen eines
Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen
eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines
Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige
abzuwickeln, sofern die erste Anzeige innerhalb der
in Satz 1 genannten Frist abgerufen und veröffentlicht wird.
3. Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt,
innerhalb der vereinbarten bzw. der in Ziffer 2
genannten Frist auch über die im Auftrag genannte
Anzeigenmenge hinaus weitere Anzeigen abzurufen.
4. Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die
der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der
Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer
Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem
gewährten und der tatsächlichen Abnahme
entsprechenden Nachlass dem Verlag zu erstatten.
Die Erstattung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf
höherer Gewalt im Risiko-bereich des Verlages
beruht.
5. Bei der Errechnung der Abnahmemenge werden
Text-Millimeter-Zeilen dem Preis entsprechen in
Anzeigen-Millimeter umgerechnet.
6. Aufträge für Anzeigen und Fremdbeilagen, die
erklärtermaßen ausschließlich bestimmten
Nummern, bestimmten Ausgaben oder an
bestimmten Plätzen der Druckschrift veröffentlicht
werden sollen, müssen so rechtzeitig beim Verlag
eingehen, dass dem Auftraggeber noch vor
Anzeigenschluss mitgeteilt werden kann, wenn der
Auftrag auf diese Weise nicht auszuführen ist.
Rubrizierte Anzeigen werden in der jeweiligen Rubrik
abgedruckt, ohne dass dies der ausdrücklichen
Vereinbarung bedarf.
7. Textteil-Anzeigen sind Anzeigen, die mit
mindestens drei Seiten an den Text und nicht an
andere Anzeigen angrenzen. Anzeigen, die aufgrund
ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen
erkennbar sind, werden als solche vom Verlag mit
dem Wort "Anzeige" deutlich kenntlich gemacht.
8. Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge -
auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses
- und Beilagenaufträge wegen des Inhalts, der
Herkunft oder der technischen Form nach
einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen
des Verlages abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen
Gesetze oder behördliche Bestimmugen verstößt
oder deren Veröffentlichung für den Verlag
unzumutbar ist. Dies gilt auch für Aufträge, die bei
Geschäftsstellen, Annahmestellen oder Vertretern
aufgegeben werden. Beilagenaufträge sind für den
Verlag erst nach Vorlage eines Musters der Beilage
und deren Billigung bindend.
9. Für rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes
und einwandfreier Druckunterlagen oder der
Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Für
erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druck-
unterlagen fordert der Verlag unverzüglich Ersatz
an. Der Verlag gewährleistet die für den belegten
Titel übliche Druckqualität im Rahmen der
durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten.
10. Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise
unleserlichem, unrichtigem oder bei unvoll-
ständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf
Zahlungsminderung oder auf eine einwandfreie
Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der
Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Lässt der
Verlag eine ihm hierfür gestellte angemessene Frist
verstreichen oder ist die Ersatzanzeige erneut nicht
einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf
Zahlungsminderung oder Rückgängig-machung des
Auftrages. Schadensersatzansprüche aus positiver
Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertrags-
abschluss und unerlaubter Handlung sind - auch bei
telefonischer Auftrags- erteilung - ausgeschlossen;
Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der
Leistung und Verzug sind beschränkt auf Ersatz des
vorhersehbaren Schadens und auf das für die
betreffende Anzeige oder Beilage zu zahlende
Entgelt. Dies gilt nicht für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit des Verlegers, seines gesetzlichen
Vertreters und seines Erfüllungsgehilfen. Eine
Haftung des Verlegers für Schäden wegen Fehlens
zugesicherter Eigen-schaften bleibt unberührt. Im
kaufmännischen Geschäftsverkehr haftet der Verlag
darüber hinaus auch nicht für grobe Fahrlässigkeit
von Erfüllungsgehilfen, in den übrigen Fällen ist
gegenüber Kaufleuten die Haftung für grobe
Fahrlässigkeit dem Umfang nach auf den
vorhersehbaren Schadenbis zur Höhe des
betreffenden Anzeigenentgeltes beschränkt.
Reklamationen müssen - außer bei nicht offen-
sichtlichen Mängeln - innerhalb von vier Wochen
nach Eingang der Rechnung und Beleg geltend gemacht werden.
11. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen
Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die
Verantwortung für die Richtigkeit der zurück-
gesandten Probeabzüge. Der Verlag berücksichtigt
alleFehlerkorrekturen, die ihm innerhalb der bei der
Übersendung des Probeabzuges gesetzten Frist
mitgeteilt werden.
12. Sind keine besonderen Größenvorschriften
gegeben, so wird die nach der Art der Anzeige
übliche, tatsächliche Abdruckhöhe der Berechnung
zugrunde gelegt.
13. Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung
leistet, wird die Rechnung sofort, möglichst aber
vierzehn Tage nach Veröffentlichung der Anzeige
übersandt. Die Rechnung ist innerhalb der aus der
Preisliste ersichtlichen, vom Empfang der Rechnung
an laufenden Frist zu bezahlen, sofern nicht im
einzelnen Fall eine andere Zahlungsfrist oder
Vorauszahlung vereinbart ist. Etwaige Nachlässe für
vorzeitige Zahlungen werden nach der Preisliste gewährt.
14. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden
Verzugszinsen in Höhe von 11% sowie Mahn-,
Rechtsanwalts- und Inkassokosten berechnet. Der
Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere
Ausführung des laufenden Auftrages bis zur
Bezahlung zurückstellen und für die restlichen
Anzeigen Vorauszahlung verlangen. Bei Vorliegen
begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des
Auftraggebers ist der Verlag berechtigt, auch
während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das
Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf
ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der
Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich
offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
15. Je nach Art und Umfang des Anzeigenauftrages
werden Anzeigenausschnitte, Belegseiten oder
vollständige Belegnummern geliefert. Kann ein Beleg
nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle
eine rechtsverbindliche Bescheinigung des Verlages
über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige.
16. Kosten für die Anfertigung bestellter Druck-
unterlagen sowie für vom Auftraggeber gewünschte
oder zu vertretende erhebliche Änderungen
ursprünglich vereinbarter Ausführungen hat der
Auftraggeber zu tragen.
17. Bei Ziffernanzeigen wendet der Verlag für die
Verwahrung und rechtzeitige Weitergabe der
Angebote die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns
an. Einschreibebriefe und Eilbriefe auf
Ziffernanzeigen werden nur auf dem normalen
Postweg weitergeleitet. Die Eingänge der
Ziffernanzeigen werden vier Wochen aufbewahrt.
Zuschriften, die in dieser Frist nicht abgeholt sind,
werden vernichtet. Wertvolle Unterlagen sendet der
Verlag zurück, ohne dazu verpflichtet zu sein. Dem
Verlag kann einzelvertraglich als Vertreter das Recht
eingeräumt werden, die eingehenden Angebote
anstelle und in erklärtem Interesse des
Auftraggebers zu öffnen. Briefe, die das zulässige
Format DIN A 4 (Gewicht 100g) überschreiten,
sowie Waren-, Bücher-, Katalogsendungen und
Päckchen sind von der Weiterleitung aus-
geschlossen und werden nicht entgegengenommen.
Eine Entgegennahme und Weiterleitung kann
dennoch ausahmsweise für den Fall vereinbart
werden, dass der Auftraggeber die dabei
entstehenden Gebühren/Kosten übernimmt.
18. Druckunterlagen werden nur auf besondere
Anforderung an den Auftraggeber zurückgesandt.
Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei Monate
nach Ablauf des Auftrages.
19. Erfüllungsort ist der Sitz des Verlages. Im
Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen
Personen des öffentlichen Rechts oder bei
öffentlichrechtlichem Sondervermögen ist bei Klagen
der Gerichtsstand Sitz des Verlages. Soweit
Ansprüche des Verlages nicht im Mahnverfahren
geltend gemacht werden, bestimmt sich der
Gerichtsstand bei Nicht-Kaufleuten nach deren
Wohnsitz. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche
Aufenthalt des Auftraggebers, auch bei Nicht-
Kaufleuten, zum Zeitpunkt der Klageerhebung
unbekannt oder hat der Auftraggeber nach
Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich
des Gesetzes gelegt, ist als Gerichtsstand
der Sitz des Verlages vereinbart.
Zusätzliche Geschäftsbedingungen des
Verlages
a) Die Werbemittler und Werbeagenturen sind
verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und
Abrechnungen mit den Werbetreibenden an die
Preisliste des Verlages zu halten. Die vom Verlag
gewährte Mittlervergütung darf an den Auftraggeber
weder ganz noch teilweise weitergegeben werden.
b) Für jede Ausgabe oder Ausgabenkombination ist
ein besonderer Abschluss zu tätigen. Der
Werbungtreibende hat rückwirkend Anspruch auf
den seiner tatsächlichen Abnahme von Anzeigen
innerhalb Jahresfrist entsprechenden Nachlass,
wenn er zu Beginn der Frist einen Auftrag
abgeschlossen hat, der aufgrund der Preisliste zu
einem Nachlass von vornherein berechtigt.
c) Der Verlag wendet bei Entgegennahme und
Prüfung der Anzeigentexte die geschäftsübliche
Sorgfalt an, haftet jedoch nicht, wenn er von den
Auftraggebern irregeführt oder getäuscht wird.
d) Sind etwaige Mängel bei den Druckunterlagen
nicht sofort erkennbar, sondern werden dieselben
erst beim Druckvorgang deutlich, so hat der
Werbungtreibende bei ungenügendem Abdruck
keine Ansprüche.
e) Der Auftraggeber steht für den Inhalt und die
rechtliche Zulässigkeit der für die Insertion zur
Verfügung gestellten Text- und Bildunterlagen ein;
dem Auftraggeber obliegt es, den Verlag von
Ansprüchen Dritter freizustellen. Durch Erteilung
eines Anzeigenauftrages verpflichtet sich der
Inserent, die Kosten der Veröffentlichung einer
Gegendarstellung, die sich auf tatsächliche
Behauptungen der veröffentlichten Anzeige bezieht,
zu tragen und zwar nach Maßgaben des jeweils
gültigen Anzeigentarifs. Dies gilt sinngemäß auch für
Prospektbeilagen.
f) Bei Änderungen der Preisliste treten die neuen
Bedingungen auch für laufende Aufträge, die vor
Änderung der Preisliste erteilt wurden, jedoch erst
später abzuwickeln sind, sofort in Kraft. Dies gilt
nicht für im Dauerschuldverhältnis abzuwickelnde
Aufträge. Hier treten Änderungen der Preisliste
sofort in Kraft, sofern nicht ausdrücklich eine andere
Vereinbarung getroffen ist.
g) Im Fall Höherer Gewalt oder bei Störung des
Arbeitsfriedens erlischt jede Verpflichtung auf
Erfüllung von Aufträgen und Leistungen von
Schadenersatz, sofern den Verlag nicht Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit trifft.
h) Anzeigen und Beilagen von Handel, Handwerk
und Gewerbe aus dem Verbreitungsgebiet werden
zu Preisen für Ortskunden berechnet. Von den
Werbeagenturen disponierte Anzeigen werden
immer dann provisioniert, wenn diese zum
Grundpreis abgerechnet werden.
i) Bei Wort-, Familien- und privaten
Gelegenheits- anzeigen besteht kein Anspruch auf Beleg- ausschnitt.
k) Der Auftraggeber hat bei Wiederholungs-
anzeigen den richtigen Abdruck seiner Anzeige sofort
bei Erscheinen zu überprüfen. Der Verlag erkennt
Zahlungsminderung oder Ersatzansprüche nicht an,
wenn bei Wiederholungen der gleiche Fehler
unterläuft, ohne daß nach Veröffentlichung eine
sofortige Richtigstellung seitens des Auftraggebers
erfolgt. Sonstige Beanstandungen sind, sofern es
sich um offensichtliche Mängel handelt, innerhalb
vier Wochen nach Rechnungs- legung zu erheben.
l) Die Zuständigkeit des jeweiligen Amtsgerichtes
ohne Rücksicht auf den Streitwert gilt als vereinbart.
m) Der Verlag speichert im Rahmen der
Geschäftsbedingungen bekanntgewordene Daten,
die zu keinem anderen Zweck als zu den
Vertragszwecken verwendet werden. (Gemäß §§ 23
und 26, Absatz 1 Bundesdatenschutzgesetz).
n) Vervielfältigte Druckunterlagen sowie
montagefähige Papiervorlagen (z.B. Fotopapier)
stehen Verlag mit Auftragerteilung zur freien
Verfügung und unterliegen nicht der Auf-
bewahrungspflicht für Druckunterlagen.
o) Bei Konkursen und Zwangsvergleichen entfällt
jeglicher Nachlass.
p) Zuschriften auf Kennzifferanzeigen, außer bei
Stellenangeboten, werden nur dann weitergeleitet,
wenn sie in Standardbrief- oder Postkartenform
abgefaßt sind.
q) Für Sonderveröffentlichungen können vom
Verlag von der Preisliste abweichende Preise
festgelegt werden.